Satzung des Vereins „Junge Opernfreunde Hamburg“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Junge Opernfreunde Hamburg“.
Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung des Interesses junger Menschen an Oper und Ballett, insbesondere an Aufführungen der Hamburgischen Staatsoper. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung eines Forums für opern- und ballettinteressierte junge Menschen, durch entsprechende Aktivitäten sowie durch Angebote des Vereins zur Vermittlung von künstlerischen und kulturellen Inhalten, z.B. Einführungs-veranstaltungen vor Theateraufführungen, Seminare, Workshops oder ähnliche Lehr- und Informationsveranstaltungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein fördert ausschließlich Projekte, die dem Ziel und Zweck des Vereins dienen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Aufwendungen und Unkosten, die Mitgliedern des Vereins entstehen und dem Vereinszweck dienen, können durch den Vorstand erstattet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern sowie
- Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person erwerben, die sich dem Vereinszweck verpflichtet fühlt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Natürliche Personen dürfen zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein nicht älter als 30 Jahre sein. Die Mitgliedschaft trotz Überschreitens des Höchsteintrittsalters kann in besonderen Ausnahmefällen vom Vorstand beschlossen werden.
(2) Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Juristische Personen haben einen Vertreter zu bestimmen, der als Ansprechpartner für den Verein fungiert. Fördernde Mitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Vereins berechtigt; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder bestimmen. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Sie haben kein Stimmrecht.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand oder durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person. Die ordentliche Mitgliedschaft endet automatisch mit Vollendung des 32. Lebensjahres. Der Mitgliedsausweis ist beim Vorstand abzugeben.
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand innerhalb einer Frist von acht Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres.
(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen oder trotz mehrfacher Mahnung seine Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat, kann dieses Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Einem Beschluss auf Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprochen werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 7 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich durch die Aufnahmegebühren der Mitglieder, die jährlichen Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt den Zeitpunkt der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung und
- der Beirat.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder innerhalb des Vorstandes jeweils als Beauftragte für die Interessengruppen des Vereins (Oper bzw. Ballett) fungieren. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist spätestens bei der nächsten regulären Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuberufung im Amt.
(4) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt gemäß § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 34 BGB. Die vom Vorstand getroffenen Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.
(5) Satzungsänderungen, die durch die Änderung der steuerlichen Bestimmungen für die
Erhaltung notwendig werden, werden vom Vorstand beschlossen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz oder Satzung zugewiesenen
Aufgaben wahr. Sie beschließt insbesondere über Änderungen der Satzung, soweit
hierfür nicht gemäß § 9 der Vorstand zuständig ist.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Jahresrechnung des Vorstandes,
b. die Entlastung des Vorstandes nach Prüfung durch Revisoren oder in sonstiger von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Weise,
c. die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
d. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
e. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
g. die Beschlussfassung über Anträge.
(3) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14
Tagen einberufen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, über den Widerruf der Bestellung eines
Vorstandsmitglieds sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(7) Die von der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.
§ 11 Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand grundsätzlich in allen Angelegenheiten des Vereins; er hat das Recht, mit oder ohne Redebeitrag an allen Sitzungen der Mitgliederversamm-lung teilzunehmen. In jedem Fall ist der Beirat vor wichtigen, die Entwicklung des Vereins bestimmenden Entscheidungen zu hören und über geplante Aktivitäten zu informieren.
(2) Der Beirat setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen. Zwei Mitglieder werden von der Leitung der Hamburgischen Staatsoper berufen, ein Mitglied von der Stiftung zur Förderung der Hamburgischen Staatsoper. Die Namen der Mitglieder sowie etwaige Änderungen in der personellen Zusammensetzung des Beirats werden dem Vorstand mitgeteilt.
(3) Eine Sitzung des Beirats kann bei Bedarf vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen werden. Auf Antrag eines Mitgliedes des Beirats ist der Vorsitzende des Vorstandes verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Vereins vorbereitet; deren Einberufung erfolgt schriftlich nach Terminabstimmung mit den Mitgliedern des Beirats. An den Sitzungen des Beirats nehmen die Beiratsmitglieder, der Vorsitzende des Vorstandes und die für die Interessengruppen gem. § 9 Abs. 2 zuständigen Vorstandsmitglieder teil.
Die weiteren Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen oder zu den Sitzungen hinzugezogen werden und sind auf Verlangen zu den behandelnden Punkten zu hören.
§ 12 Schlussbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hamburgische Staatsoper GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 21.08.2010 beschlossen worden.

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